< Für wen gilt das Mindestlohngesetz? - Gras & Krimmel Rechtsanwalt Kirchheim 07021-43091
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Für wen gilt das Mindestlohngesetz?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ab 1.1.2015 nach dem Mindestlohngesetz der gesetzliche Mindestlohn:

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab 1.1.2015 brutto Euro 8,50 je Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen ("Mini-Jobs"). Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Eine Verwirkung des Anspruchs ist... ausgeschlossen. Ausschluss- oder Verfallfristen finden bezüglich des Mindestlohnanspruchs keine Anwendung.

Das Mindestlohngesetz gilt nicht für:

- Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
- Ehrenamtlich Tätige
- Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Sonderregelungen für Praktikanten:

Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen geregelten Berufsakademie leisten,

2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs-oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat oder

4. eine Einstiegsqualifizierung nach Paragraph 54 a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach zwei §§ 68 bis 70 BBiG teilnehmen.

Das Praktikumsverhältnis wird wie folgt definiert:

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des die BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Für Langzeitarbeitslose gibt es Sonderregelungen.

Für Tarifverträge und Zeitungszusteller gibt es Übergangsregelungen.

Es gibt keine Auswirkungen des Mindestlohns auf Vergütungsvereinbarungen oberhalb des Mindestlohns.

Ihre Anwaltskanzlei Gras und Krimmel in Kirchheim unter Teck